Allgemeine Geschäftsbedingungen
Safe Vision
c/o Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG
Haynauer Straße 65-67
12249 Berlin
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Best 2 Make IT Veranstaltungsservice GmbH & Co. KG im Rahmen des Projekts Safe Vision und ihren Kunden über die Vermietung, Installation, technische Überwachung, den Verkauf von Komponenten sowie die Koordination von Interventionsleistungen.
1.2 Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung des Angebots oder Zahlung einer vereinbarten Anzahlung zustande.
2.3 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
3.1 Vertragsgegenstand ist ausschließlich die im jeweiligen Angebot konkret bezeichnete Leistung.
3.2 Safe Vision erbringt technische Infrastrukturleistungen im Bereich temporärer oder stationärer Überwachungs- und Infrastruktursysteme.
3.3 Safe Vision ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3.4 Geschuldet ist die ordnungsgemäße Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der vereinbarten technischen Systeme im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen.
3.5 Safe Vision schuldet keine Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung, keine Gefahrenabwehr im öffentlich-rechtlichen Sinne und keine Garantie für die Verhinderung von Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder sonstigen Schadensereignissen. Ein bestimmter sicherheitsbezogener Erfolg ist nicht geschuldet.
4. Monitoring und Alarmmanagement
4.1 Monitoring ist eine technische Zusatzleistung zur bereitgestellten Infrastruktur, sofern nicht ausdrücklich als eigenständige Hauptleistung vereinbart.
4.2 Art, Umfang und zeitlicher Rahmen der Überwachung, einschließlich definierter Zeitfenster oder 24 Stunden Überwachung, ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot.
4.3 Reaktionszeiten stellen Servicezeiten dar und begründen keine Garantie für die Verhinderung eines Schadens.
4.4 Eine permanente Live Beobachtung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Interventionsleistungen und Subunternehmer
5.1 Soweit Interventionsleistungen oder sonstige Leistungen durch Dritte erbracht werden, ist Safe Vision berechtigt, qualifizierte Subunternehmer einzusetzen.
5.2 Safe Vision bleibt gegenüber dem Kunden Vertragspartner und verantwortlich für die ordnungsgemäße Auswahl, Beauftragung und Koordination des Subunternehmers.
5.3 Safe Vision haftet für Pflichtverletzungen eines eingesetzten Subunternehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe der in diesen AGB geregelten Haftungsbegrenzungen.
5.4 Der Leistungsumfang einer Interventionsleistung beschränkt sich auf die vertraglich vereinbarte Reaktion auf eine Alarmmeldung. Ein bestimmter sicherheitsbezogener Erfolg oder die vollständige Abwehr eines Schadens ist nicht geschuldet.
5.5 Soweit ein Schaden auf Umständen beruht, die außerhalb des Verantwortungsbereichs von Safe Vision oder des eingesetzten Subunternehmers liegen, insbesondere auf dem Verhalten Dritter, höherer Gewalt oder unzureichender Sicherung des Objekts durch den Kunden, ist eine Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde stellt Zugang, Stromversorgung, Internet oder Mobilfunkanbindung sowie erforderliche Genehmigungen sicher.
6.2 Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung verantwortlich.
6.3 Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung gehen zu Lasten des Kunden.
7. Installation und Abnahme
7.1 Gegenüber Unternehmern gilt die Leistung als abgenommen, wenn
a) die Anlage in Betrieb genommen wurde oder
b) der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Fertigstellung schriftlich wesentliche Mängel rügt.
7.2 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8. Gefahrtragung
8.1 Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe oder Installation auf den Kunden über.
8.2 Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen.
9. Haftung für Verlust oder Beschädigung der Technik
9.1 Der Kunde haftet für Verlust oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.
9.2 Gegenüber Unternehmern ist bei Totalschaden oder Verlust Ersatz zum Neuwert zu leisten.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bei Verkauf von Komponenten bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von Safe Vision.
10.2 Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle weiteren aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen.
11. Versicherung und Sicherheitsleistung
11.1 Unternehmer sind verpflichtet, die Technik gegen Diebstahl, Vandalismus und Elementarschäden ausreichend zu versichern und auf Verlangen einen Nachweis vorzulegen.
11.2 Safe Vision ist berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Kaution zu verlangen.
12. Speicherung und Datenschutz
12.1 Videoaufzeichnungen werden ausschließlich lokal im jeweiligen Gerät gespeichert.
12.2 Safe Vision übernimmt keine dauerhafte Speicherung oder Archivierung.
12.3 Die Speicherdauer beträgt grundsätzlich maximal 72 Stunden, sofern kein konkreter Anlass eine längere Speicherung rechtfertigt.
12.4 Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz Grundverordnung ist der Kunde.
13. Systemverfügbarkeit
13.1 Die Funktionsfähigkeit der Systeme ist abhängig von Stromversorgung, Netzverfügbarkeit und äußeren Einflüssen.
13.2 Safe Vision haftet nicht für Ausfälle außerhalb des eigenen Einflussbereichs.
14. Haftung
14.1 Safe Vision haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Safe Vision nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
14.3 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung je Schadensfall auf das Dreifache der Jahresvergütung, maximal jedoch auf 100000 Euro begrenzt.
14.4 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechung, Datenverlust sowie sonstige mittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und eingesetzten Subunternehmer von Safe Vision.
15. Höhere Gewalt
15.1 Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von Safe Vision, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Streik oder vergleichbare Umstände, befreien für die Dauer ihrer Auswirkungen von Leistungspflichten.
16. Leistungsanpassung
16.1 Gesetzliche oder behördliche Änderungen sowie technische Änderungen externer Infrastrukturanbieter können Anpassungen der Leistung erforderlich machen.
17. Vergütung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
17.1 Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Frist ohne Abzug zahlbar.
17.2 Gegenüber Unternehmern sind Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
17.3 Bei Zahlungsverzug ist Safe Vision nach angemessener Fristsetzung berechtigt, Monitoringfunktionen vorübergehend zu deaktivieren.
18. Vertragslaufzeit, Kündigung und Vertragsübertragung
18.1 Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Monatsende.
18.2 Safe Vision ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen, sofern hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.
19. Verjährung
19.1 Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind.
19.2 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
20.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
20.2 Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand Berlin.
20.3 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.